91 Kindergartenlehrperson. Lohndiskriminierung. - 2005 waren zwar sowohl Kindergarten- als auch Primarlehrpersonen kommunal angestellt, doch richtete sich die Besoldung der ersteren nach kommunalen und die Besoldung der letzteren nach kantonalem Recht. Aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung kann aus dem Vergleich der Besoldungen keine Lohndiskriminierung der Kindergärtnerinnen abgeleitet werden.