{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-11-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2006-3_2006-11-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3587", "Checksum": "17d674a831436cd479a5bda3c3e40e65"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2006.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.11.2006 2-BE.2006.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindergartenlehrperson. Lohndiskriminierung.\n- 2005 waren zwar sowohl Kindergarten- als auch Primarlehrpersonen kommunal angestellt, doch richtete sich die Besoldung der ersteren nach kommunalen und die Besoldung der letzteren nach kantonalem Recht. Aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung kann aus dem Vergleich der Besoldungen keine Lohndiskriminierung der Kindergärtnerinnen abgeleitet werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:42", "Checksum": "9448787d865729c186689e69697c7750", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.11.2006 2-BE.2006.3\nRegeste:\nKindergartenlehrperson. Lohndiskriminierung.\n- 2005 waren zwar sowohl Kindergarten- als auch Primarlehrpersonen kommunal angestellt, doch richtete sich die Besoldung der ersteren nach kommunalen und die Besoldung der letzteren nach kantonalem Recht. Aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung kann aus dem Vergleich der Besoldungen keine Lohndiskriminierung der Kindergärtnerinnen abgeleitet werden.\n\n450 Personalrekursgericht 2006\n\ndamit verbunden ist. Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit,\ndass die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin\n(nach Massgabe ihres Pensums) weiterhin der überführte Lohn auszubezahlen ist.\n\n91 Kindergartenlehrperson. Lohndiskriminierung.\n- 2005 waren zwar sowohl Kindergarten- als auch Primarlehrpersonen\nkommunal angestellt, doch richtete sich die Besoldung der ersteren\nnach kommunalen und die Besoldung der letzteren nach kantonalem\nRecht. Aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung kann aus dem Vergleich der Besoldungen keine Lohndiskriminierung der Kindergärtnerinnen abgeleitet werden.\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 16. November 2006 in\nSachen C. und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde R. (2-BE.2006.3).\nGegen den Entscheid ist eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht\nhängig.\n\nAus den Erwägungen\n\nII/1.\n1.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihre Besoldung für das Jahr 2005 verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz\nund stelle eine indirekte Diskriminierung dar, da die Lohndifferenz\nzwischen ihnen und den ebenfalls von der Gemeinde R. angestellten\nPrimarlehrpersonen zu gross sei. Sie verlangen, wie die Primarlehrpersonen gemäss der kantonalen Lohnentwicklungstabelle entlöhnt\nzu werden, da \"bei der Funktion Kindergarten allfällige Abweichungen der Löhne nach unten geschlechterdiskriminierende Lohnungleichheiten schaffen.\" Nicht in Frage gestellt wird die grundsätzliche Lohnstufeneinteilung in Anhang II A LDLP, wonach die Kindergartenlehrpersonen der Lohnstufe 1, die Primarlehrpersonen der\nLohnstufe 4 zugeordnet sind.\nDie Lohnentwicklungstabelle gemäss LDLP sieht Unterschiede\nvon 14,6% bis 17,1% zwischen den Löhnen der Kindergarten- und\n2006 Besoldung 451\n\nder Primarlehrpersonen in demselben Alter vor. In concreto sind die\nUnterschiede höher.\n1.2. Beim Beruf der Kindergartenlehrperson handelt es sich um\neinen typischen Frauenberuf, währenddem der Primarlehrberuf, obwohl mittlerweile überwiegend von Frauen ausgeübt, aufgrund seiner\nhistorischen Prägung als geschlechtsmässig neutral zu betrachten ist\nund in Lohnvergleichsfragen als neutraler Vergleichsberuf gegenüber\nFrauenberufen herangezogen werden kann (BGE 125 II 530,\nErw. 2/b, mit Hinweisen).\n2.\n2.1. Rechtsgrundlagen für die Anstellung und Besoldung von\nKindergartenlehrpersonen waren bis zum 31. Dezember 2004 die\nkommunalen Dienst- und Besoldungs- bzw. Personalreglemente\n(vgl. § 42 Abs. 1 lit. a SchulG in der Fassung vom 17. März 1981\nund § 9 Abs. 1 der Lehrerwahlverordnung [aufgehoben durch § 52\nVALL]; vgl. auch AGVE 1985, S. 147 f.). Am 1. Januar 2005 trat das\nGesetz über die Anstellung von Lehrpersonen in Kraft, welchem\nauch die Kindergartenlehrpersonen unterstehen.\n2.2.\n2.2.1. Lehrpersonen an der Volksschule und an Kindergärten\nsind Angestellte der entsprechenden Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 GAL).\n2.2.2. Im vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Januar bis zum\n31. Dezember 2005 (bzw. im Fall der Beschwerdeführerin 1 bis zum\n31. Juli 2005) erfolgten die Festsetzung sowie die Ausrichtung der\nBesoldung der Kindergartenlehrpersonen durch die Gemeinden bzw.\ndie Gemeindeverbände (vgl. § 67 Abs. 1 SchulG [aufgehoben per\n1. Januar 2006 durch GAT III] in Verbindung mit dem ebenfalls per\n1. Januar 2006 durch das GAT III aufgehobenen § 1 lit. d des Gesetzes über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen vom\n10. November 1919 [Leistungsgesetz, SAR 175.100]; vgl. ebenso\nden Vorbehalt in § 1 Abs. 3 LDLP [aufgehoben per 1. Januar 2006\nper Dekret vom 22. November 2005; AGS 2005, S. 719]: \"Vorbehalten bleiben […] Bestimmungen kommunaler Personalreglemente\nüber die Löhne der Lehrpersonen an Kindergärten […], soweit sie\nunmittelbar durch die Gemeinde entlöhnt werden.\"). Der Kanton ge-\n452 Personalrekursgericht 2006\n\n"}