Mit Lohnverfügung vom 19./22. September 2005 wurde er im Rahmen der Neubewertung der Gerichtsschreiberfunktionen rückwirkend per 1. April 2001 in die Lohnstufe 14 eingereiht. Unter Beibehaltung der Höhe des bisherigen Jahresbruttolohnes setzte sich dieser neu aus einem höheren Positionslohn und einem dementsprechend tieferen Leistungsanteil zusammen. Der Beschwerdeführer beantragt, sein ursprünglicher Leistungsanteil sei nach der Einteilung in die Lohnstufe 14 vollumfänglich beizubehal-