3.1 hiervor) und die Zuteilung berücksichtigt in hohem Mass die spezifischen Qualifikationen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Dieselben Qualifikationen, welche Grundlage für die Bemessung eines bestimmten Leistungsanteils in einer unteren Lohnstufe sind, gehören zum Anforderungsprofil einer oberen Lohnstufe und können daher nicht zusätzlich im Leistungsanteil berücksichtigt werden. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer war bis im September 2005 der Lohnstufe 12 zugeteilt. Mit Lohnverfügung vom 19./22. September 2005 wurde er im Rahmen der Neubewertung der Gerichtsschreiberfunktionen rückwirkend per 1. April 2001 in die Lohnstufe 14 eingereiht.