mässigkeit dieser Einreihung vgl. PRGE vom 30. Mai 2005 i.S. J.S. Erw. II/1). 3.2. Wie dargelegt (vgl. Erw. II/2.4), besteht zwischen der Einreihung in eine bestimmte Lohnstufe und der Bemessung des Leistungsanteils innerhalb derselben grundsätzlich ein enger Zusammenhang. Auf die Funktion der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber trifft dies in besonderem Mass zu. Die Gerichtsschreiberfunktionen sind über mehrere Lohnstufen verteilt (vgl. Erw. 3.1 hiervor) und die Zuteilung berücksichtigt in hohem Mass die spezifischen Qualifikationen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.