des Anhangs III Lohndekret). 2.4. Das Lohndekret äussert sich nur in Bezug auf einen Ausnahmefall dazu, wie die Arbeitsplatzbewertung nach ABAKABA und die Festlegung des Anfangslohnes zusammenhängen. § 8 Abs. 2 LD bestimmt, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ihrer Anstellung das für die Funktion massgebende Anforderungsprofil noch nicht voll erfüllen, der Anfangslohn ausnahmsweise für eine befristete Übergangszeit bis zu 15 % unter dem Positionslohn festgesetzt werden kann. Effektiv besteht auch über diese Konstellation hinaus ein enger Zusammenhang.