innerhalb des Leistungsanteils, d) das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde." Bei der Bemessung der Höhe des Leistungsanteils im Anfangslohn werden gemäss § 35 Abs. 3 PLV die Erfahrungen in früheren Stellen, ausgewiesene Fähigkeiten und die besondere Eignung für die neue Stelle berücksichtigt. Lebenserfahrung sowie Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen. 2.3. Ergänzend zu den zitierten Bestimmungen des Lohndekrets sowie der Personal- und Lohnverordnung erliess der Regierungsrat die "Richtlinien zur Festlegung des Leistungsanteils des Lohnes" vom 29. August 2001 (im Folgenden: Richtlinien).