{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-09-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2006-28_2007-09-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3481", "Checksum": "12351f49e225a6ac49892df3aab79817"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2006.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.09.2007 2-BE.2006.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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Dies ist indessen als Konsequenz der formellen Rechtskraft der seinerzeitigen Verfügung in\nKauf zu nehmen. Wie gesehen (Erw. 3.2 hiervor) kann der Lohn,\nwelcher zu Recht unverändert überführt wurde, nur dann auf seine\nRechtmässigkeit überprüft werden, wenn gegenüber der massgebenden früheren Lohnverfügung die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäss § 27 VRPG erfüllt sind.\n3.4. Gründe, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Lohn per 1. Januar 2001 rechtfertigen würden, sind weder\nerkennbar noch wurden sie vom Beschwerdeführer je geltend gemacht. Im Weiteren ist offensichtlich und unbestritten, dass die Überführung korrekt vorgenommen wurde. Die Beschwerde gegen die\nLohnverfügung per 1. April 2001 ist somit abzuweisen, soweit darauf\neingetreten werden darf.\n\n105 Lohnfestsetzung innerhalb einer bestimmten Stufe.\n- Werden Mitarbeitende von einer tieferen in eine höhere Lohnstufe\numgeteilt, besteht kein Anspruch darauf, den bisherigen Leistungsanteil beizubehalten (Erw. II/1-4).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 25. September 2007 in\nSachen A. gegen Gerichtspräsidium K. (2-BE.2006.28). Gegen den Entscheid\nist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss § 4 LD setzt sich der Lohn zusammen aus einem Positionsanteil, einem Leistungsanteil und allfälligen Lohnzulagen.\nUmstritten ist im vorliegenden Fall die Höhe des Leistungsanteils ab\ndem 1. Januar 2002.\n2.\n2.1. Im Anhang I zum Lohndekret legte der Grosse Rat den\nLohnstufenplan fest, welcher das Minimum (Positionsanteil) und das\n372 Personalrekursgericht 2007\n\nMaximum (140 % des Positionsanteils) der einzelnen Besoldungsgruppen aufzeigt. Die Zuordnung zu den einzelnen Lohnstufen wird\naufgrund einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Bewertung der verschiedenen Arbeitsplätze (Bewertungssystem ABA-\nKABA) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation ermittelt (vgl. § 5 LD).\n2.2. Der Leistungsanteil wird jährlich aufgrund der Beurteilung\nder Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und der bisherigen Lohnentwicklung ermittelt (vgl. § 6 Abs. 1 LD), wobei der Leistungsanteil\nmaximal 40 % des Positionslohns betragen kann (§ 6 Abs. 4 LD). Für\ndie Lohnentwicklung innerhalb des Leistungsanteils sind nach § 36\nAbs. 1 PLV im Wesentlichen folgende Aspekte massgebend:\n\"a) die für die Leistungshonorierung verfügbare Lohnsumme,\nb) die auf Grund des jährlichen Gesprächs erfolgte Beurteilung der\nLeistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,\nc) die aktuelle Lohnposition der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters\ninnerhalb des Leistungsanteils,\nd) das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde.\"\nBei der Bemessung der Höhe des Leistungsanteils im Anfangslohn werden gemäss § 35 Abs. 3 PLV die Erfahrungen in früheren Stellen, ausgewiesene Fähigkeiten und die besondere Eignung\nfür die neue Stelle berücksichtigt. Lebenserfahrung sowie Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen\neinbezogen.\n2.3. Ergänzend zu den zitierten Bestimmungen des Lohndekrets\nsowie der Personal- und Lohnverordnung erliess der Regierungsrat\ndie \"Richtlinien zur Festlegung des Leistungsanteils des Lohnes\"\nvom 29. August 2001 (im Folgenden: Richtlinien). Darin wird unter\nanderem festgehalten, dass jährlich eine Leistungsbeurteilung (DIA-\nLOG) erfolgt (Richtlinien Ziffer 2). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nmit einer A-, B1- oder B2-Beurteilung steigen im Leistungsband\nschrittweise bis zum Maximum von 140 %, wobei der Anstieg bei\neiner A-Beurteilung rascher erfolgt als bei einer B1- bzw. B2-Beur-\nteilung (Richtlinien Ziffer 3, in Kraft seit 18. September 2002). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer regelmässigen C-Beurteilung\nkönnen nicht bis zum Maximum der Lohnstufe ansteigen und nicht\n2007 Besoldung 373\n\n"}