Selbst im ersten Fall dürfte keine Rückerstattung verlangt werden, wenn seitens der Gemeinde grundlos gekündigt wurde oder wenn sie selber den Grund für die Kündigung gesetzt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Richtlinien aufgrund des Widerspruchs gegenüber dem verfassungsrechtlichen Gebot von Treu und Glauben nicht angewendet werden dürften (inzidente Normenkontrolle; vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 2070 ff.; Kurt Eichenberger, Kommentar zur Verfassung des Kantons Aargau, Aarau/Frankfurt a.M./ Salzburg 1986, § 95 N 21 ff).