Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Formulierung der Richtlinien abschliessend zu verstehen ist (und somit bei jeder Art der Auflösung das Anstellungsverhältnis eine Rückerstattungspflicht bestehen soll) oder ob sie Raum lässt für eine subsidiäre Anwendung der dargestellten kantonalen bzw. obligationenrechtlichen Regelung. Selbst im ersten Fall dürfte keine Rückerstattung verlangt werden, wenn seitens der Gemeinde grundlos gekündigt wurde oder wenn sie selber den Grund für die Kündigung gesetzt hat.