Falls der Arbeitgeber den Grund der Kündigung setzt oder grundlos kündigt, verzichtet er selber darauf, sich die Aus- bzw. Weiterbildung des Arbeitnehmers zunutze zu machen. Demzufolge erweist es sich als treuwidrig, wenn er trotzdem die bezahlten Weiterbildungskosten zurückfordert. 2.2. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Formulierung der Richtlinien abschliessend zu verstehen ist (und somit bei jeder Art der Auflösung das Anstellungsverhältnis eine Rückerstattungspflicht bestehen soll) oder ob sie Raum lässt für eine subsidiäre Anwendung der dargestellten kantonalen bzw. obligationenrechtlichen Regelung.