6. Auflage, Zürich 2006, Art. 335a N 2 f.). Die Lösung stützt sich auf das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 ZGB) bzw. dessen Konkretisierung in Art. 156 OR, wonach eine Bedingung als erfüllt gilt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. Tatsächlich soll die Rückerstattungspflicht sicherstellen, dass nicht der Arbeitnehmer einseitig von der Aus- bzw. Weiterbildung profitiert, sondern dass auch der Arbeitgeber eine gewisse Zeit lang daran teilhat. Falls der Arbeitgeber den Grund der Kündigung setzt oder grundlos kündigt, verzichtet er selber darauf, sich die Aus- bzw. Weiterbildung des Arbeitnehmers zunutze zu machen.