b PersG), - eine Beamtin oder ein Beamter nicht wiedergewählt wird. Die Regelung entspricht letztlich der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten privatrechtlichen Lösung, wonach die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu berechtigten Grund gegeben hat, oder wenn der Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass kündigt (PRGE vom 31. März 2005 in Sachen A.S., Erw. II/4 mit Hinweisen; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2005, S. 107;