c PersG), - der Arbeitgeber kündigt infolge mangelnder Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten (§ 10 Abs. 1 lit. d PersG), - ein Beamtenverhältnis durch die Aufsichtsbehörde fristlos aufgelöst wird (§ 35 lit. b PersG), - eine Beamtin oder ein Beamter nicht wiedergewählt wird.