Nach dem Wortlaut der Richtlinien besteht die Rückerstattungspflicht für Schul- und Kurskosten unabhängig davon, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Im Unterschied hierzu legt § 18 der kantonalen Weiterbildungsverordnung fest, dass eine Rückerstattungspflicht nur besteht, wenn die betroffene Person selber kündigt oder wenn - die Vertragsparteien das Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendigen (§ 9 Abs. 1 PersG), - die Kündigung wegen Mängel in der Leistung oder im Verhalten erfolgt, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der Bewährungszeit fortsetzen (§ 10 Abs. 1 lit. c