Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt." Die Ausführungsbestimmungen finden sich in den "Richtlinien für die Aus- und Weiterbildung des Personals" vom 19. Juni 2000/24. Februar 2003 (im Folgenden: Richtlinien). Ziffer 2 lit. b dieser Richtlinien lautet wie folgt: "Besucht ein Mitarbeiter eine Aus- und Weiterbildung, die im Zusammenhang mit seiner Funktion steht, übernimmt die Gemeinde die entsprechenden Schul- bzw. Kurskosten und stellt die erforderliche Arbeitszeit 394 Personalrekursgericht 2007