{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-05-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2006-24_2007-05-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3484", "Checksum": "fafef2aeffd907cf58db5ada3dab2f3e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2006.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.05.2007 2-BE.2006.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis, Rückerstattung von Aus- und Weiterbildungskosten.\n- Selbst wenn im massgebenden Dienst- und Besoldungsreglement eine entsprechende Regelung fehlt, entfällt eine allfällige Rückzahlungspflicht, wenn die Anstellungsbehörde grundlos gekündigt oder wenn sie selber den Grund für die Kündigung gesetzt hat (Erw. II/1 und 2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:29", "Checksum": "84eaf4c23558e994f55ca8b9ce8c7059", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.05.2007 2-BE.2006.24\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis, Rückerstattung von Aus- und Weiterbildungskosten.\n- Selbst wenn im massgebenden Dienst- und Besoldungsreglement eine entsprechende Regelung fehlt, entfällt eine allfällige Rückzahlungspflicht, wenn die Anstellungsbehörde grundlos gekündigt oder wenn sie selber den Grund für die Kündigung gesetzt hat (Erw. II/1 und 2).\n\n2007 Aus-/Weiterbildung 393\n\nIII. Aus-/Weiterbildung\n\n108 Kommunales Dienstverhältnis, Rückerstattung von Aus- und Weiterbildungskosten.\n- Selbst wenn im massgebenden Dienst- und Besoldungsreglement eine\nentsprechende Regelung fehlt, entfällt eine allfällige Rückzahlungspflicht, wenn die Anstellungsbehörde grundlos gekündigt oder wenn\nsie selber den Grund für die Kündigung gesetzt hat (Erw. II/1 und 2).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 25. Mai 2007 in Sachen\nM. gegen Gemeinderat W. (2-BE.2006.24).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1. Die Beurteilung, ob die angefochtene Verfügung betreffend\nRückerstattung von Ausbildungskosten gerechtfertigt war oder nicht,\nrichtet sich nach dem Personalreglement. Subsidiär gelten a) das\nkantonale Personalrecht und b) die Bestimmungen des OR über den\nEinzelarbeitsvertrag (§ 2 Abs. 2 kommunales Personalreglement\n[PR]; vgl. Erw. I/2.2 hiervor).\n1.2. § 25 PR lautet wie folgt:\n\"Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Weiterbildung. Er kann\ndafür zusätzlich bezahlten Urlaub gewähren und/oder Kostenbeiträge leisten. Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt.\"\nDie Ausführungsbestimmungen finden sich in den \"Richtlinien\nfür die Aus- und Weiterbildung des Personals\" vom 19. Juni\n2000/24. Februar 2003 (im Folgenden: Richtlinien). Ziffer 2 lit. b\ndieser Richtlinien lautet wie folgt:\n\"Besucht ein Mitarbeiter eine Aus- und Weiterbildung, die im Zusammenhang mit seiner Funktion steht, übernimmt die Gemeinde die entsprechenden Schul- bzw. Kurskosten und stellt die erforderliche Arbeitszeit\n394 Personalrekursgericht 2007\n\nzur Verfügung. Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind die von\nder Gemeinde übernommenen Schul- bzw. Kurskosten zurückzuerstatten.\n(…)\nKurskosten über Fr. 10'000.-- rückvergüten\nWährend der Schule 100 %\n1. Jahr nach Abschluss 80 %\n2. Jahr nach Abschluss 60 %\n3. Jahr nach Abschluss 40 %\"\n2.\n2.1. Nach dem Wortlaut der Richtlinien besteht die Rückerstattungspflicht für Schul- und Kurskosten unabhängig davon, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Im Unterschied\nhierzu legt § 18 der kantonalen Weiterbildungsverordnung fest, dass\neine Rückerstattungspflicht nur besteht, wenn die betroffene Person\nselber kündigt oder wenn\n- die Vertragsparteien das Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendigen (§ 9 Abs. 1 PersG),\n- die Kündigung wegen Mängel in der Leistung oder im Verhalten erfolgt, die sich trotz schriftlicher Mahnung während\nder Bewährungszeit fortsetzen (§ 10 Abs. 1 lit. c PersG),\n- der Arbeitgeber kündigt infolge mangelnder Bereitschaft\nwährend oder nach der Bewährungszeit, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit\nzu verrichten (§ 10 Abs. 1 lit. d PersG),\n- ein Beamtenverhältnis durch die Aufsichtsbehörde fristlos\naufgelöst wird (§ 35 lit. b PersG),\n- eine Beamtin oder ein Beamter nicht wiedergewählt wird.\nDie Regelung entspricht letztlich der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten privatrechtlichen Lösung, wonach die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne dass ihm\nder Arbeitnehmer dazu berechtigten Grund gegeben hat, oder wenn\nder Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass kündigt (PRGE vom 31. März 2005 in Sachen\nA.S., Erw. II/4 mit Hinweisen; Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag,\n3. Auflage, Basel/Genf/München 2005, S. 107; Ullin Streiff/Adrian\nvon Känel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,\n2007 Aus-/Weiterbildung 395\n\n"}