Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Beurteilung, ob die angefochtene Verfügung betreffend Rückerstattung von Ausbildungskosten gerechtfertigt war oder nicht, richtet sich nach dem Personalreglement. Subsidiär gelten a) das kantonale Personalrecht und b) die Bestimmungen des OR über den Einzelarbeitsvertrag (§ 2 Abs. 2 kommunales Personalreglement [PR]; vgl. Erw. I/2.2 hiervor). 1.2. § 25 PR lautet wie folgt: "Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Weiterbildung. Er kann dafür zusätzlich bezahlten Urlaub gewähren und/oder Kostenbeiträge leisten. Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt.