Das Personalrekursgericht ist aufgrund der ihm zustehenden Ermessensüberprüfung grundsätzlich befugt, den umstrittenen Erfahrungsanteil selber festzulegen. Im vorliegenden Fall drängt es sich indessen auf, das Verfahren nicht abschliessend zu beurteilen, sondern an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erhält sie die Möglichkeit, über den Einzelfall hinaus eine taugliche Praxis betreffend die Bemessung des Erfahrungsanteils von Grundlöhnern festzulegen. Zudem spricht auch das Interesse des Beschwerdeführers an einer nochmaligen Beschwerdemöglichkeit für eine Rückweisung. Die dadurch verursachte Verzögerung des Verfahrens ist in Kauf zu neh-