5.4. Gestützt auf die obgenannten Erwägungen gelangt das Personalrekursgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer per Amtsantritt zusätzlich zum Grundlohn ein gewisser Erfahrungsanteil auszurichten ist. Er ist mithin so zu stellen wie ein Bezirksamtmann, welcher aufgrund seiner Voraussetzungen bei Beginn seiner Tätigkeit auf dem Grundlohn eingestuft wurde und mittlerweile über eine gewisse Erfahrung in seinem Amt verfügt. Das Personalrekursgericht ist aufgrund der ihm zustehenden Ermessensüberprüfung grundsätzlich befugt, den umstrittenen Erfahrungsanteil selber festzulegen.