Seine Praxisjahre sind dementsprechend im Erfahrungsanteil nicht allzu hoch zu gewichten. 5.3. Schliesslich ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters (bei Amtsantritt: 49 Jahre) und seiner ausser- und nebenberuflichen Aktivitäten (insbesondere langjähriges Mitglied des Handelsgerichts) über eine Lebenserfahrung verfügt, welche nach Massgabe von § 35 Abs. 3 Satz 2 PLV nicht vernachlässigt werden darf. 5.4. Gestützt auf die obgenannten Erwägungen gelangt das Personalrekursgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer per Amtsantritt zusätzlich zum Grundlohn ein gewisser Erfahrungsanteil auszurichten ist.