liegt (Durchführung von Strafuntersuchungen, Erlass von Strafbefehlen, Strafvollzugswesen). Daneben ist er zuständig für die Bezirksverwaltung (Beurteilung von Beschwerden im Vormundschafts- und Sozialhilfewesen, Anordnung des Fürsorgerischen Freiheitsentzugs, u.a.). Aufgrund des Werdegangs des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich seine Berufserfahrung zum weit überwiegenden Teil nicht auf den Kernbereich der Tätigkeit eines Bezirksamtmanns bezieht. Seine Praxisjahre sind dementsprechend im Erfahrungsanteil nicht allzu hoch zu gewichten.