Es liegt letztlich im Ermessen der Anstellungsbehörde, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Lizenziat höher gewichtet wird als ein Fachhochschulabschluss. 5.2. Der Beschwerdeführer weist eine relevante Berufserfahrung auf, welche mit 21 Jahren deutlich über dem Anforderungsprofil gemäss ABAKABA (8 – 13 Jahre) liegt. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keinerlei Erfahrungsanteil zuzusprechen, erweist sich demzufolge als ungerechtfertigt.