Zweifellos ist das Studium der Rechtswissenschaften wesentlich breiter gefächert als ein Lehrgang an der Fachhochschule. Werden aber an der Universität nicht entsprechende Schwerpunktfächer belegt, ist das Fachhochschulstudium in Bezug auf die Aufgaben des Bezirksamtmannes bedeutend fachspezifischer. Demzufolge erscheint es dem Gericht zwar zulässig, nicht aber zwingend, dem Beschwerdeführer aufgrund der juristischen Ausbildung einen Erfahrungsanteil zuzusprechen. Es liegt letztlich im Ermessen der Anstellungsbehörde, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Lizenziat höher gewichtet wird als ein Fachhochschulabschluss.