Demgegenüber ist eine Ausbildung, welche die Mindestanforderungen gemäss ABAKABA übersteigt, grundsätzlich geeignet, um auf eine "ausgewiesene Fähigkeit" bzw. eine "besondere Eignung" im Sinne von § 35 Abs. 3 PLV zu schliessen und somit die Zusprechung eines Erfahrungsanteils zu rechtfertigen. In concreto gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Jurist besser für die Funktion als Bezirksamtmann befähigt ist als jemand mit einem Fachhochschulabschluss (obwohl [noch] nicht existierend, ist dabei von einem speziellen Fachhochschullehrgang für angehende Bezirksamtmänner bzw. für Fachleute insbesondere im Bereich der Strafverfolgung auszugehen).