In Bezug auf die Lohnstufe spielt dies keine Rolle, da mit ABAKABA nicht eine bestimmte Mitarbeiterin bzw. ein bestimmter Mitarbeiter bewertet wird, sondern die (Mindest-)Anforderungen, welche jemand für eine bestimmte Funktion mitbringen muss (vgl. § 5 LD sowie die erwähnte Stellungnahme des Leiters Personalmanagementsysteme der Abteilung Personal und Organisation). Demgegenüber ist eine Ausbildung, welche die Mindestanforderungen gemäss ABAKABA übersteigt, grundsätzlich geeignet, um auf eine "ausgewiesene Fähigkeit" bzw. eine "besondere Eignung" im Sinne von § 35 Abs. 3 PLV zu schliessen und somit die Zusprechung eines Erfahrungsanteils zu rechtfertigen.