Es besteht mithin kein Anlass, den Anfangslohn gestützt auf § 8 Abs. 2 LD unterhalb des Grundlohnes festzulegen. 5. Ob im Zeitpunkt des Stellenantritts zusätzlich zum Grundlohn ein Erfahrungsanteil auszurichten ist und gegebenenfalls wie hoch dieser ausfällt, ist aufgrund der folgenden Gesichtspunkte zu entscheiden: 5.1. Der Beschwerdeführer weist mit dem Lizenziat der Rechtswissenschaften eine Ausbildung auf, welche gemäss ABAKABA hö- 390 Personalrekursgericht 2007