Als ordentlicher Handelsrichter am Handelsgericht A. sei er zudem während zehn Jahren mit vergleichbaren Aufgaben, wie sie ein Bezirksamtmann zu erledigen habe, konfrontiert gewesen. 4.3. Aufgrund des Hochschulabschlusses und der in der Folge erworbenen Berufserfahrung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen gemäss ABAKABA sowohl in Bezug auf die Ausbildung als auch in Bezug auf die Erfahrung ohne Weiteres erfüllt. Es besteht mithin kein Anlass, den Anfangslohn gestützt auf § 8 Abs. 2 LD unterhalb des Grundlohnes festzulegen.