Der Beschwerdeführer lässt zusätzlich vorbringen, dass er über "eine militärische Führungsausbildung und -erfahrung" verfüge und "auch bei seinen zivilen Tätigkeiten verschiedene Ausbildungen durchlaufen [habe], um Führungsverantwortung wahrnehmen zu können." Schliesslich beruft er sich auf "weitere berufliche Erfahrungen in verschiedensten Bereichen", die er bei "seiner Mitarbeit in Projekten, teilweise als Projektleiter" habe sammeln können. Als ordentlicher Handelsrichter am Handelsgericht A. sei er zudem während zehn Jahren mit vergleichbaren Aufgaben, wie sie ein Bezirksamtmann zu erledigen habe, konfrontiert gewesen.