rufserfahrung in Betracht fällt, welche gestützt auf die massgebende Ausbildung gewonnen wurde. Insgesamt ergibt sich, dass entgegen der Argumentation der Vorinstanz sowie der Schlichtungskommission unter dem ABA- KABA-Merkmal I 1.3 sämtliche (Berufs-)Erfahrung ab Abschluss der angerechneten Ausbildung relevant ist; eine zusätzliche Spezifität wird nicht verlangt. 4.2. Der Beschwerdeführer hat ein juristisches Hochschulstudium abgeschlossen. In der Folge hat er auf dem Bezirksamt Z. ein Praktikum absolviert und zwei Jahre als Gerichtsschreiber an den Bezirksgerichten B. und K. gearbeitet.