Für die Festlegung eines allfälligen Erfahrungsanteils sind über die eigentliche Berufserfahrung hinaus ausgewiesene Fähigkeiten und die besondere Eignung für die Stelle zu beachten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 PLV). Lebenserfahrung sowie Erfahrungen in Haus-, Erzie- hungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 PLV; vgl. Erw. 5 hiernach). 4. 4.1. Gemäss ABAKABA wird für die Bezirksamtmänner eine Ausbildung auf Niveau Fachhochschule sowie eine Erfahrung von mehr als 13 Jahren verlangt; ein zusätzliches (Fach-)Wissen ist nicht erforderlich (AGVE 2005, S. 484 ff., Erw. II/5/c).