rungsprofil, welches gemäss der Arbeitsplatzbewertung ABAKABA der zur Diskussion stehenden Funktion zukommt, gegenüberzustellen (vgl. Erw. 4 hiernach). Nur wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss ABAKABA erfüllt, ist allenfalls bereits bei Stellenantritt ein Erfahrungsanteil auszurichten. Ansonsten ist zu prüfen, ob eventuell der Anfangslohn für eine befristete Übergangszeit unter dem Grundlohn festzusetzen ist (vgl. § 8 Abs. 2 LD). Für die Festlegung eines allfälligen Erfahrungsanteils sind über die eigentliche Berufserfahrung hinaus ausgewiesene Fähigkeiten und die besondere Eignung für die Stelle zu beachten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 PLV).