Im Rahmen der entsprechenden Überprüfung auferlegt sich das Personalrekursgericht eine gewisse Zurückhaltung (AGVE 2001, S. 536). Dies erweist sich auch im vorliegenden Fall als gerechtfertigt, da sich grundsätzlich die Anstellungsbehörde besser als ein Gericht für die Beurteilung eignet, inwiefern Berufs- und Lebenserfahrungen vor Amtsantritt für die Stelle als Bezirksamtmann wesentlich sind (AGVE 2005, S. 484 ff., Erw. II/5/a). 3.2. Was als bedeutsame Erfahrung zu berücksichtigen ist, muss in jedem einzelnen Fall separat geprüft werden.