Das Personalrekursgericht hat im Zusammenhang mit der Festsetzung des Anfangslohnes der Personalkategorien nach § 22 LD (sogenannte "Grundlöhner") namentlich entschieden, dass der Anfangslohn trotz des Begriffes "fester Grundlohn" nicht fix ist, sondern der individuellen Festlegung bedarf. Weiter hielt es fest, dass dabei das Ermessen im Wesentlichen gleich auszuüben ist wie bei den Personalkategorien nach § 4 LD (sogenannte "Leistungslöhner") und dass in den 17 %, um die der Grundlohn den Positionslohn der einschlägigen Lohnstufe übertrifft, noch kein Erfahrungsanteil enthalten ist (AGVE 2005, S. 484 ff.). 3. 3.1. In casu ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer per Amts-