rungsanteil" (§ 22 Abs. 2 LD) ausgerichtet. Der Grundlohn beträgt 117 % des Minimums der jeweiligen Lohnstufe (§ 22 Abs. 2 Satz 1 LD in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 2 lit. a und Ziff. 2 Abs. 1 Anhang II LD). Der Erfahrungsanteil, welcher eine positive Gesamtbeurteilung voraussetzt, kann höchstens 20 % des Grundlohnes betragen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LD). 2.2. Das Personalrekursgericht hat im Zusammenhang mit der Festsetzung des Anfangslohnes der Personalkategorien nach § 22 LD (sogenannte "Grundlöhner") namentlich entschieden, dass der Anfangslohn trotz des Begriffes "fester Grundlohn" nicht fix ist, sondern der individuellen Festlegung bedarf.