{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-04-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2006-23_2007-04-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3483", "Checksum": "56ab7728c714adbc43321c16c6a6c254"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2006.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.04.2007 2-BE.2006.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besoldung. Festlegung des Anfangslohnes für sog. Grundlöhner.\n- Massgebende Gesichtspunkte bei der Festlegung des Anfangslohnes für Mitarbeitende in den Personalkategorien nach § 22 LD (sog. \"Grundlöhner\"; Erw. II/2-5)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:30", "Checksum": "7a4f822703189ce42694657980babaaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.04.2007 2-BE.2006.23\nRegeste:\nBesoldung. Festlegung des Anfangslohnes für sog. Grundlöhner.\n- Massgebende Gesichtspunkte bei der Festlegung des Anfangslohnes für Mitarbeitende in den Personalkategorien nach § 22 LD (sog. \"Grundlöhner\"; Erw. II/2-5).\n\n386 Personalrekursgericht 2007\n\n2005 ist die entsprechende Aufforderung unbestritten). Der Vollständigkeit halber ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass es offensichtlich inkonsequent war, die Kompensation von mehreren hundert\nMehrstunden zu fordern, ohne gleichzeitig das Aufgabenheft für den\nentsprechenden Zeitraum zu reduzieren. Der massive Abbau im Jahr\n2005 war offenbar nur möglich, weil die Klägerin aufgrund gesundheitlicher Probleme zeitweilig weniger Arbeit zugeteilt erhielt.\n4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin per\n31. Dezember 2005 627,65 Überstunden aufwies, welche vom Vorgesetzten - teils mittels Visum, teils stillschweigend - anerkannt worden waren. Bezeichnenderweise hat der Vorgesetzte der Klägerin\nnoch zu Beginn der vorliegenden Auseinandersetzung die geleisteten\nMehrstunden ohne Wenn und Aber als Überstunden bezeichnet.\nMit \"Verfügung\" vom 10. August 2006 gewährte der Chef der\nAbteilung Strafrecht der Klägerin zwei zusätzliche Ferienwochen.\nDemzufolge sind von den erwähnten 627,65 Überstunden 84 h in\nAbzug zu bringen. Damit verbleiben insgesamt 543,65 Überstunden.\n\n107 Besoldung. Festlegung des Anfangslohnes für sog. Grundlöhner.\n- Massgebende Gesichtspunkte bei der Festlegung des Anfangslohnes\nfür Mitarbeitende in den Personalkategorien nach § 22 LD\n(sog. \"Grundlöhner\"; Erw. II/2-5).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. April 2007 in Sachen X. gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres (2-BE.2006.23).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e LD in Verbindung mit\nZiff. 1 Abs. 2 lit. a Anhang II LD sind die Bezirksamtmänner von\neiner Leistungsbeurteilung ausgenommen. Ihr Lohn setzt sich daher\nnicht aus einem \"Positionsanteil\" und einem \"Leistungsanteil\" (sowie\nallfälligen Lohnzulagen) zusammen (vgl. § 4 LD); vielmehr wird\nihnen ein \"fester Grundlohn\" (§ 22 Abs. 1 LD) sowie ein \"Erfah-\n2007 Besoldung 387\n\nrungsanteil\" (§ 22 Abs. 2 LD) ausgerichtet. Der Grundlohn beträgt\n117 % des Minimums der jeweiligen Lohnstufe (§ 22 Abs. 2 Satz 1\nLD in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 2 lit. a und Ziff. 2 Abs. 1 Anhang\nII LD). Der Erfahrungsanteil, welcher eine positive Gesamtbeurteilung voraussetzt, kann höchstens 20 % des Grundlohnes betragen\n(§ 22 Abs. 2 Satz 2 LD).\n2.2. Das Personalrekursgericht hat im Zusammenhang mit der\nFestsetzung des Anfangslohnes der Personalkategorien nach § 22 LD\n(sogenannte \"Grundlöhner\") namentlich entschieden, dass der Anfangslohn trotz des Begriffes \"fester Grundlohn\" nicht fix ist, sondern der individuellen Festlegung bedarf. Weiter hielt es fest, dass\ndabei das Ermessen im Wesentlichen gleich auszuüben ist wie bei\nden Personalkategorien nach § 4 LD (sogenannte \"Leistungslöhner\")\nund dass in den 17 %, um die der Grundlohn den Positionslohn der\neinschlägigen Lohnstufe übertrifft, noch kein Erfahrungsanteil enthalten ist (AGVE 2005, S. 484 ff.).\n3.\n3.1. In casu ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer per Amtsantritt neben dem Grundlohn auch ein Erfahrungsanteil zuzusprechen\nist. Sofern die Berufs- und Lebenserfahrungen des Beschwerdeführers für die Funktion des Bezirksamtmannes als \"bedeutsam\" einzustufen sind, werden sie bei der Festlegung des Erfahrungsanteils \"berücksichtigt\" (§ 8 Abs. 1 LD).\nDer Ausdruck \"bedeutsam\" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Mit dem Begriff \"berücksichtigt\" wird der Anstellungsbehörde zusätzlich ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt. Im Rahmen\nder entsprechenden Überprüfung auferlegt sich das Personalrekursgericht eine gewisse Zurückhaltung (AGVE 2001, S. 536). Dies erweist sich auch im vorliegenden Fall als gerechtfertigt, da sich\ngrundsätzlich die Anstellungsbehörde besser als ein Gericht für die\nBeurteilung eignet, inwiefern Berufs- und Lebenserfahrungen vor\nAmtsantritt für die Stelle als Bezirksamtmann wesentlich sind\n(AGVE 2005, S. 484 ff., Erw. II/5/a).\n3.2. Was als bedeutsame Erfahrung zu berücksichtigen ist, muss\nin jedem einzelnen Fall separat geprüft werden. Dabei erweist es sich\nals naheliegend, die Qualifikationen des Betroffenen dem Anforde-\n388 Personalrekursgericht 2007\n\n"}