II/1. 1.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihre Besoldung für das Jahr 2005 verstosse gegen das Gleichstellungsgesetz und stelle eine indirekte Diskriminierung dar, da die Lohndifferenz zwischen ihnen und den ebenfalls von der Gemeinde R. angestellten Primarlehrpersonen zu gross sei. Sie verlangen, wie die Primarlehrpersonen gemäss der kantonalen Lohnentwicklungstabelle entlöhnt zu werden, da "bei der Funktion Kindergarten allfällige Abweichungen der Löhne nach unten geschlechterdiskriminierende Lohnungleichheiten schaffen." Nicht in Frage gestellt wird die grundsätzliche Lohnstufeneinteilung in Anhang II A