3.7. Insgesamt ergibt sich, dass der Wortlaut als Ausgangspunkt jeder Auslegung (BGE 122 V 362 mit Hinweisen) eindeutig und unmissverständlich erscheint. Er lässt keinen Raum offen zur Annahme, dass die Überführungsregelung von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP nur dann Anwendung findet, wenn nicht nur die Funktion, sondern auch die konkrete Lehrtätigkeit gleich bleibt. Aufgrund der weiteren Auslegungsmethoden besteht kein Anlass, den Wortlaut in Frage zu stellen; vielmehr ergibt sich namentlich aufgrund der systematischen sowie der teleologischen Auslegung dasselbe Resultat.