Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist dies zulässig, solange die Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen (Urteil des Bundesgerichts 2P.222/2003 vom 6. Februar 2004 mit zahlreichen Hinweisen). Eine derart gewichtige Differenz ist in concreto nicht erkennbar, beschränkt sie sich doch auf wenige Lohnprozente und dürfte – je nach der übrigen Lohnentwicklung – bis in wenigen Jahren vollständig wegfallen. 3.7. Insgesamt ergibt sich, dass der Wortlaut als Ausgangspunkt jeder Auslegung (BGE 122 V 362 mit Hinweisen) eindeutig und unmissverständlich erscheint.