Massgebend für die Übergangsregelung ist mithin einzig die Höhe des altrechtlichen Lohnes; demgegenüber sind sämtliche Faktoren, welche zu diesem Gehalt geführt haben, ausser acht zu lassen. In Bezug auf den Aspekt der Rechtsgleichheit gilt es festzuhalten, dass Änderungen im Besoldungssystem zur Folge haben können, dass Mitarbeiter je nach Anstellungszeitpunkt für die gleiche Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist dies zulässig, solange die Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen (Urteil des Bundesgerichts 2P.222/2003 vom 6. Februar 2004 mit zahlreichen Hinweisen).