Funktionen definiert und auf insgesamt 11 Lohnstufen aufgeteilt (vgl. Botschaft, S. 25). Gestützt auf diesen Hintergrund erscheint es nahe liegend, dass mit der Überführung in die neuen Funktionen eine Zäsur geschaffen und sämtliche früheren Regelungen und Einteilungen ein- für allemal aufgegeben werden sollten. Demzufolge sind altrechtliche Differenzierungen, welche gemäss neuer Funktionszuteilung keine Rolle mehr spielen, auch in Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmungen als bedeutungslos anzusehen. Massgebend für die Übergangsregelung ist mithin einzig die Höhe des altrechtlichen Lohnes;