setzgebers gewesen, die "Besitzstände" derart weit zu fassen, entbehrt jeglichen Beleges. 3.6. Aufgrund der Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm (so genannte teleologische Auslegung) mag vordergründig die Überlegung der Vorinstanz korrekt erscheinen, dass die Beschwerdeführerin als Primarlehrerin nicht von einem "Bonus" soll profitieren können, den sie nach altem Recht ausschliesslich aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin einer Einschulungsklasse erwarb. Anderseits erscheint wesentlich, dass sich das neue Lohnsystem aufdrängte, weil das bisherige "unübersichtlich und durch zahlreiche Spezialregelungen durchsetzt" war (Botschaft, S. 7).