3 Abs. 3 Satz 2 eine nominelle Besitzstandsgarantie gewährt, wenn die Summe gebildet aus deren Lebensalters- und Dienstaltersjahren mindestens 60 ergibt." 3.5. Aufgrund der Materialien (vgl. insbesondere die Botschaft des Regierungsrates zum Dekret über die Löhne der Lehrpersonen vom 17. Dezember 2003 [Botschaft], S. 25 f.) besteht kein Hinweis darauf, dass der historische Gesetzgeber über den Wortlaut von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP hinaus den überführten Lohn nur unter der Prämisse hätte gewährleisten wollen, dass nicht nur dieselbe Funktion, sondern auch dieselbe Lehrtätigkeit ausgeübt wird. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, es sei nie die Absicht des Ge-