3.4. Nach Massgabe der Gesetzessystematik ist wesentlich, dass die Differenzierung, welche konkrete Lehrtätigkeit innerhalb einer bestimmten Funktion ausgeübt wird, im gesamten neuen Lohnsystem gemäss dem Lohndekret Lehrpersonen keine Rolle spielt. Insbesondere wird der Positionsanteil pro Funktion (und nicht etwa pro Tätigkeit) festgelegt (§ 5 Abs. 1 LDLP), zudem verläuft die Lohnentwicklung innerhalb des Erfahrungsanteils für alle Funktionen gleich (§ 6 LDLP). Auch in Bezug auf die Besitzstandsregelung spielt die konkrete Lehrtätigkeit keine Rolle; Ziffer 4 Anhang IV LDLP lautet wie folgt: "Bei Lehrpersonen, deren bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff.