Der Wortlaut von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP erscheint insofern eindeutig und unmissverständlich, als eine allfällige Lohnreduktion gar nicht vorgesehen ist. Daraus lässt sich schliessen, dass der überführte Lohn bei unveränderter Funktion stets gewährleistet bleibt, bis er von der Lohnentwicklungskurve gewissermassen "eingeholt" wird. Aus dem Wortlaut ergibt sich im Weiteren nicht der geringste Hinweis dafür, dass die Regelung nur Anwendung finden würde, wenn nebst der Funktion auch die konkrete Lehrtätigkeit gleich bleibt. 448 Personalrekursgericht 2006