Im Folgenden ist durch Auslegung von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP zu ermitteln, ob bei gleich bleibender Funktion der überführte Lohn stets garantiert bleibt oder ob ausnahmsweise eine Reduktion möglich ist, sofern die konkrete Lehrtätigkeit gewechselt wird, beispielsweise von der Einschulungsklasse auf die Primarstufe (für die Behauptung, es würden zwei separate Funktionen "Primarschule" und "Einschulungsklasse" bestehen, fehlen jegliche Anhaltspunkte; sie widerspricht zudem der Bezeichnung in der angefochtenen Lohnverfügung). 3.3. Der Wortlaut von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP