dungsmässig keine Nachteile erwachsen, da gemäss Anhang II A LDLP beide Tätigkeiten derselben Funktion zugewiesen seien. 3. 3.1. Der frühere Lohn der Beschwerdeführerin, welcher per 1. Januar 2005 überführt wurde, lag zwischen der Normalkurve und dem für die Funktion "Primarstufe/Einschulungsklasse" vorgesehenen Maximallohn. Somit gelangt die Übergangsregelung von Ziffer 3 Abs. 2 Anhang IV LDLP zur Anwendung. Die Bestimmung gewährleistet, dass die betroffene Lehrperson grundsätzlich keine Lohnreduktion erleidet bzw. der überführte Lohn so lange gewährleistet bleibt, bis die Lohnentwicklungskurve das gleiche Niveau erreicht (vgl. Erw. 1.2 hievor;