Schuljahres 2005/2006 hin wurde indessen das Gehalt auf die Basis gemäss Lohnentwicklungskurve reduziert, obwohl die Funktion unverändert blieb. Die Massnahme wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin von der Einschulungsklasse an die Primarstufe gewechselt habe. Nach altem Recht seien an die Tätigkeit an einer Einschulungsklasse höhere Anforderungen gestellt bzw. in der Regel eine heilpädagogische Zusatzqualifikation verlangt worden. Aus diesen Gründen sei auch ein etwas höherer Besoldungsansatz zum Tragen gekommen.