Die früheren Besoldungen samt Ortszulagen wurden grundsätzlich per 1. Januar 2005 unverändert überführt (Ziffer 1 Abs. 1 Anhang IV LDLP). Auf den gleichen Zeitpunkt definierte das Departement B. für jede Funktion des Einreihungsplans eine Normalkurve, "die gemäss den im Jahr 2003 anrechenbaren Praxisjahren einer im Überführungszeitpunkt startenden auf 160 % des Positionslohns im 57. Altersjahr ausgerichteten Lohnentwicklung folgt" (Ziffer 2 Abs. 1 Anhang IV LDLP). In Bezug auf Abweichungen des überführten bisherigen Lohnes von der Normalkurve legt Ziffer 3 Anhang IV LDLP Folgendes fest: 446 Personalrekursgericht 2006