{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-11-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2006-22_2006-11-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3586", "Checksum": "63ffd9a88f402a7842c15cf6f32494ed"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2006.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.11.2006 2-BE.2006.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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Nachdem die Vorinstanz für den Entscheid,\nwelcher nunmehr aufgehoben wird, sehr viel Zeit aufwendete, ohne\ndass aus den Akten ein entsprechender Instruktionsaufwand ersichtlich wäre, wird sie angehalten, die Angelegenheit beförderlich zu behandeln.\n\n90 Kommunal angestellte Lehrperson.\n- Bei unveränderter Funktion bleibt der überführte Lohn unabhängig\nvon der konkreten Lehrtätigkeit gewährleistet.\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. November 2006 in\nSachen L. gegen Einwohnergemeinde G. (2-BE.2006.22).\n\nAus den Erwägungen\n\nII/1.\n1.1. Mit dem Lohndekret Lehrpersonen wurde für alle Lehrpersonen, welche dem Geltungsbereich des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen unterliegen, ein neues Lohnsystem eingeführt. Das Dekret trat per 1. Januar 2005 in Kraft (§ 38 LDLP).\n1.2. Anhang IV LDLP enthält die Überführungsregelungen bezüglich dem Übergang zum neuen Lohnsystem.\nDie früheren Besoldungen samt Ortszulagen wurden grundsätzlich per 1. Januar 2005 unverändert überführt (Ziffer 1 Abs. 1 Anhang IV LDLP). Auf den gleichen Zeitpunkt definierte das Departement B. für jede Funktion des Einreihungsplans eine Normalkurve,\n\"die gemäss den im Jahr 2003 anrechenbaren Praxisjahren einer im\nÜberführungszeitpunkt startenden auf 160 % des Positionslohns im\n57. Altersjahr ausgerichteten Lohnentwicklung folgt\" (Ziffer 2 Abs. 1\nAnhang IV LDLP). In Bezug auf Abweichungen des überführten\nbisherigen Lohnes von der Normalkurve legt Ziffer 3 Anhang IV\nLDLP Folgendes fest:\n446 Personalrekursgericht 2006\n\n\"1Liegt bei einer Lehrperson die bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff. 1\nAbs. 1 am 31. Dezember 2004 unter der für ihre Funktion definierten Normalkurve,\nwird die bisherige Bruttobesoldung per 1. Januar 2005 auf die Normalkurve gemäss Ziff. 2 angehoben.\n2\nLiegt bei einer Lehrperson die bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff. 1\nAbs. 1 am 31. Dezember 2004 über der für ihre Funktion definierten Normalkurve, jedoch noch unter dem betreffenden Maximum, folgt die bisherige\nBruttobesoldung erst dann der Lohnentwicklung, wenn sie auf die im entsprechenden Jahr massgebende Lohnentwicklungskurve zu liegen kommt.\n3\nLiegt bei einer Lehrperson die bisherige Bruttobesoldung gemäss Ziff. 1\nAbs. 1 am 31. Dezember 2004 über dem für ihre Funktion definierten Maximum, wird die Ortszulage entsprechend gekürzt. Für einen allfällig verbleibenden Betrag über dem Maximum erfolgt die folgende gestaffelte Senkung der\nbisherigen Bruttobesoldung:\na) per 1. März 2005 wird der Bruttolohn um 20 % der Differenz gesenkt;\nb) per 1. August 2005 wird der Bruttolohn um weitere 35 % der Differenz gesenkt;\nc) per 1. Januar 2006 wird der Bruttolohn um die restlichen 45 % der Differenz gesenkt.\"\n2. Die Vorinstanz hat per 1. Januar 2005 den damaligen Lohn\nder Beschwerdeführerin unverändert überführt. Auf den Beginn des\nSchuljahres 2005/2006 hin wurde indessen das Gehalt auf die Basis\ngemäss Lohnentwicklungskurve reduziert, obwohl die Funktion unverändert blieb. Die Massnahme wurde damit begründet, dass die\nBeschwerdeführerin von der Einschulungsklasse an die Primarstufe\ngewechselt habe. Nach altem Recht seien an die Tätigkeit an einer\nEinschulungsklasse höhere Anforderungen gestellt bzw. in der Regel\neine heilpädagogische Zusatzqualifikation verlangt worden. Aus diesen Gründen sei auch ein etwas höherer Besoldungsansatz zum Tragen gekommen. Es wäre daher im Vergleich zu den übrigen Primarlehrpersonen stossend, wenn die Lehrpersonen einer Einschulungsklasse nach ihrem Wechsel an die Primarschule weiterhin vom früheren, höheren Besoldungsansatz profitieren könnten. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, aufgrund des Wechsels von der Einschulungsklasse an die Primarstufe dürften ihr besol-\n2006 Besoldung 447\n\n"}